Endspurt bei der Grundsteuer

Frist verpasst - was dann? Die Abgabefrist für die Grundsteuererklärung endet am 31. Januar. Millionen Eigentümer müssen noch liefern. Eine Verbände-Allianz hat sich kurz vor Schluss noch gegen die Reform positioniert und fordert vorläufige Bescheide. Wenn alle Stricke reißen: Was passiert bei Fristversäumnis?

"Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes sollten unbedingt vorläufig erlassen werden", heißt es in einem Schreiben des Bundes der Steuerzahler (BdSt), der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG), des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) und des Eigentümerverbandes Haus & Grund, das der "Bild" vorliegt. Es seien bereits etliche Einsprüche und Klagen anhängig, die sich – wegen verfassungsrechtlicher Bedenken – gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richteten, sagte BdSt-Präsident Reiner Holznagel der Zeitung.

Erklärtes Ziel der Allianz sei es, eine Einspruchswelle zu verhindern und somit allen Eigentümern Sicherheit zu verschaffen sowie die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten.

Grundsteuer-Festellungserklärung: Konsequenzen bei Verspätung

Wird die Grundsteuer-Feststellungserklärung nicht rechtzeitig abgegeben, ist es möglich aber nicht notwendig, dass zunächst mit einem Erinnerungsschreiben eine neue Abgabefrist gesetzt wird.

Bundesländer mit Erinnerungsschreiben

So hat die  Finanzverwaltung in Baden-Württemberg angegeben, dass die Erinnerungen für Grundsteuer B im ersten Quartal 2023 verschickt werden. Bei der Grundsteuer A wird erst im zweiten Quartal 2023 erinnert, weshalb eine Abgabe bis 31.3.2023 unbedenklich ist. Auch Bremen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz schicken zunächst Erinnerungsschreiben. Erst danach können nach Angaben der jeweiligen Finanzbehörden Verspätungszuschläge und Zwangsgelder festgesetzt werden.
    
Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erinnern die Steuerpflichtigen ebenfalls mit einem Schreiben an die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Allerdings ist in diesen Bundesländern nicht eindeutig, wann Verspätungszuschläge oder andere Maßnahmen eintreten.

Vorgehen in weiteren Bundesländern

In Bayern können die Finanzämter in begründeten Einzelfällen auf Antrag Fristverlängerungen gewähren. Verspätungszuschläge und andere Maßnahmen seien möglich, es werde aber die Dauer der Abgabefrist und das neue Verfahren zur Grundsteuer berücksichtigt.

Nachtrag 31.3.2023: Bayern hat die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung um drei Monate bis Ende April 2023 verlängert.
   
Hamburg hat noch nicht entschieden, wie nach dem 31.1.2023 verfahren wird. Ein Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, ein Zwangsgeld werde in jedem Fall erst in einem Schreiben angekündigt.

Zwangsgelder und Verspätungszuschläge

Wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt, beträgt er mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung gemäß § 152 Abs 5 Satz 2 Abgabenordnung (AO). In Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden, wird § 152 Abs. 2 AO für die Grundsteuer-Feststellungserklärung außer Kraft gesetzt (Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO). Das hat zur Folge, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe dieser Erklärung nur im Einzelfall aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO und nicht automatisiert zwingend erfolgen kann.

Die Festsetzung eines Zwangsgelds erfolgt in zwei Stufen:

Zuerst wird die Festsetzung eines Zwangsgelds angedroht, danach ist das angedrohte Zwangsgeld festzusetzen. Wird die Grundsteuer-Feststellungserklärung vor der Festsetzung des Zwangsgelds abgegeben, musss kein Zwangsgeld gezahlt werden.

Das Zwangsgeld darf nach § 329 AO maximal 25.000 Euro betragen. Bis dahin liegt die Höhe im Ermessen der Finanzbehörde. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Finanzämter sind gehalten, bei erstmaliger Androhung eines Zwangsgelds wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung in der Regel mindestens 200 Euro festzusetzen. Im Übrigen soll der festzusetzende Betrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und nach dem zu erwartenden Ergebnis zu bestimmen sein.

Schätzung durch das Finanzamt

Wird länger keine Steuererklärung eingereicht, kann grundsätzlich eine Schätzung durch das Finanzamt erfolgen, die für Eigentümer nachteilig ausfallen dürfte. Auch bei einer Schätzung besteht jedoch die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen fort. Daher muss das Finanzamt die Zwangsgeldfestsetzung nicht zurücknehmen. Der Verspätungszuschlag wird bis zur Bekanntgabe des Schätzungsbescheids berechnet.

Beantragung einer Fristverlängerung

Grundsätzlich ist es (auch nach Fristende) noch möglich beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Behörde. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag nur, wenn er nachvollziehbare Gründe für das Hinausschieben enthält. Dies kann beispielsweise eine längere Krankheit oder in kompliziert gelagerten Fällen auch die aufwendige Beschaffung notwendiger Unterlagen und Informationen sein.

Text-Quelle: Haufe