Photovoltaik: Null-Prozent-Satz und andere Steuer-"Goodies"

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2022 mit Änderungen für Photovoltaik zugestimmt. So sollen Betreiber kleiner Anlagen von der Einkommensteuer befreit werden und die Anschaffung künftig Mehrwertsteuer-frei sein – und es kommt ein neuer Umsatzsteuersatz mit null Prozent.

Der Bundestag hatte am 2.12.2022 das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 mit Neuregelungen im Umsteuergesetz (UstG) zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen verabschiedet. Gegenüber dem Regierungsentwurf gab es umfassende Änderungen.

Der Bundesrat hat am 16.12.2022 zugestimmt.

Bei der Umsatzsteuer wird ein neuer Satz mit null Prozent eingeführt, die Anschaffung wird künftig quasi ohne Mehrwertsteuer möglich sein, Betreiber kleiner Anlagen werden von der Einkommensteuer befreit und das Steuerberatungsgesetz wird geändert: Lohnsteuerhilfevereine sollen dann die Einkommensteuererklärung für die Betreiber erstellen dürfen.

Umsatzsteuer: Neuer Steuersatz mit null Prozent ab 2023

Bisher gilt bei der Umsatzsteuer: Betreiber von privaten Photovoltaikanlagen sind wegen der geringen Umsätze als Kleinunternehmer zu werten. Sie zahlen keine Umsatzsteuer, haben aber auch keinen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer – bei der Anschaffung einer Anlage wird die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erstattet.

Auf diese "Kleinunternehmerregelung" kann verzichtet werden, dann muss Umsatzsteuer auf Stromlieferung und Eigenverbrauch gezahlt werden. Zudem müssen die Anlagenbetreiber Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Die Vorsteuer kann vom Finanzamt erstattet werden.

Ab dem 1.1.2023 wird mit dem JStG 2022 ein neuer Umsatzsteuersatz mit null Prozent eingeführt – aktuell gilt der allgemeine Steuersatz mit 19 Prozent –, das heißt: Der Nettobetrag der Rechnung wird dann dem Bruttobetrag entsprechen. Betreiber von Photovoltaikanlagen können aufgrund des Null-Prozent-Steuersatzes die Kleinunternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.

Die Neuregelung gilt für alle Anlagen auf oder bei Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt bei maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp) Anlagenleistung. Für Photovoltaikanlagen und Komponenten, die vor dem 1.1.2023 geliefert oder montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Durch eine Änderung im EU-Recht haben die Mitgliedstaaten seit April 2022 die Möglichkeit, die Lieferung und Installation von Solarpanelen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer zu befreien. Hessen und Baden-Württemberg hatten sich dafür ausgesprochen, diese Option mit dem Jahressteuergesetz 2022 in nationales Recht umsetzen.

Einkommensteuer-Befreiung rückwirkend zum 1.1.2022

Es wird mit dem JStG 2022 außerdem eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eingeführt. Für kleine Photovoltaikanlagen gilt damit eine generelle Befreiung von der Einkommensteuer, rückwirkend zum 1.1.2022 – für Einkünfte und Entnahmen. Ein entsprechender Antrag ist nicht erforderlich.

Eine steuerliche Befreiung gibt es für Anlagen bis 30 kWp (Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien) und 15 kWp pro Wohnung oder Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (Mehrfamilienhäuser). Das gilt für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis maximal 100 kWp pro Steuerperson. Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Anlagen erzielt, soll kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (etwa Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.

Nicht nur neue Anlagen, sondern auch bestehende Anlagen und Steuerpersonen, bei denen die Kriterien erfüllt sind, werden begünstigt. Abschreibungen und Kosten können dann nicht mehr geltend gemacht werden. Die sogenannte Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig.

Neues Steuerrecht für Photovoltaik: Hintergrund

Die Bundesregierung will steuerliche und bürokratische Hürden für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen unter anderem auf Privathäusern abbauen. Einen entsprechenden Vorschlag von Finanzminister Christian Lindner (FDP) hatte das Kabinett am 14.9.2022 beschlossen.

Darin enthalten war bereits die Befreiung von der Ertragsteuer auf Einnahmen bis zu einer bestimmten Leistung (Anlagen auf Einfamilienhäusern von bis zu 30 Kilowatt und bis zu 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern) und der Erlass der Mehrwertsteuer unter bestimmten Umständen.

In Linders Papier steht außerdem, dass die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen ausgeweitet werden soll. Nach aktueller Rechtslage dürfen die Vereine nicht beraten, wenn umsatzsteuerpflichtige Umsätze entstehen. Das sei jedoch bei Photovoltaikanlagen, mit denen Strom in das Netz eingespeist werde, regelmäßig der Fall, schreibt das Bundesfinanzministerium – etwa bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt.

Mit Inkrafttreten des JStG 2022 dürfen Lohnsteuerhilfevereine künftig die Einkommensteuererklärung auch für die Betreiber von Photovoltaikanlagen erstellen, wenn deren Einkünfte von der Steuer befreit sind. Auch diese Neuregelung soll rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 anwendbar sein. Eine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung wird es aber weiterhin nicht geben.

Text-Quelle: Haufe