Der Bundesrat hat am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Darunter auch wichtige Änderunge im Einkommensteuergesetz (EStG).
Der Bundestag hatte das Jahressteuergesetz am 2. Dezember beschlossen. In der Sitzung des Finanzausschusses am 30. November wurden von den Koalitionsfraktionen noch Änderungen am ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgenommen.
Höhere Steuervorteile für den Wohnungsneubau
§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG: Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von zwei auf drei Prozent jährlich angehoben. Im Koalitionsvertrag hatten sich die Ampel-Parteien bereits darauf verständigt.
Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese wird regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.
Die Maßnahme gilt für ab dem 1.1.2023 fertiggestellte Wohngebäude (Regierungsentwurf: 30.6.2023).
Dr. Hans Volckens, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht beim Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) wies auf ein Manko hin: "Die verbesserte Abschreibung soll nur für den Neubau und nur für Wohngebäude gelten – das reicht nicht." Auch im Bestand und in anderen Gebäudeklassen brauche es eine höhere Abschreibungsmöglichkeit, um die wirtschaftliche Realität steuerlich richtig abzubilden.
Sonder-AfA nach § 7b EStG
Zeitlich befristet soll es eine Sonderabschreibung geben, mit der innerhalb von vier Jahren fünf Prozent der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen mit dem energetischen Gebäudestandard "Effizienzhaus 40" (EH40/QNG) steuerlich bis zu festgelegten Grenzen abgesetzt werden können.
Sie läuft ab dem 1.1.2023 und wird damit bis 2026 verlängert. Die Obergrenze der Herstellungskosten beträgt 4.800 Euro pro Quadratmeter. Diese Regelung war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten. Sie gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026
"Die vom Bundestag beschlossene Sonder-AfA für den Bau neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ist an das Einhalten hoher energetischer Standards und an eine Herstellungskostenobergrenze geknüpft, die an den Marktrealitäten vorbei geht", erklärte ZIA-Experte Volckens. Schon die Sonderabschreibung der "alten" Regierung sei durch diese Einschränkungen erfolglos gewesen.
Nachweis kürzerer Nutzungsdauer bleibt erhalten
Die im Regierungsentwurf beabsichtigte Streichung der Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) wurde nicht umgesetzt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer in einer viel beachteten Entscheidung (Urteil v. 28.7.2021, IX R 25/19) vereinfacht und mehrere Finanzgerichte sind dem gefolgt. Der Begründung des Regierungsentwurfs zufolge hat das in der Praxis zu einer deutlichen Zunahme entsprechender Anträge geführt. Zwecks Vermeidung weiteren Bürokratieaufwandes sollte die Möglichkeit gestrichen werden.
Die Änderung wurde jedoch kurz vor Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag gestrichen.
Text-Quelle: Haufe